Die Kammer geht vielmehr von der Tatbestandsvariante der einfachen Lüge aus; der Beschuldigte bediente sich solcher und sah dabei voraus, dass die in finanziellen Angelegenheiten unerfahrene D.________ seine falschen Angaben aufgrund ihres Vertrauens in ihn nicht überprüfen wird. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Überprüfung der Angaben des Beschuldigten durch D.________ sei nichts im Wege gestanden, trotzdem habe diese keine Abklärungen getroffen (vgl. pag. 19 329), so ist ihr entgegen zu halten, dass aus Sicht von D.________ dazu gar kein Anlass bestand. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, bestätigte D.__