ein gefälschtes Dokument einsetzte und auch sonst keine eigentliche Inszenierung erkennbar ist (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach man von einem Lügenkonstrukt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weit entfernt sei, selbst wenn der Beschuldigte D.________ gegenüber unwahre Angaben zu seinem Beruf gemacht bzw. ihr gesagt haben sollte, er arbeite auf einer Bank [pag. 19 328]). Die Kammer geht vielmehr von der Tatbestandsvariante der einfachen Lüge aus;