Hingegen ist auf die Frage der Arglist näher einzugehen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend nicht von einem ganzen Lügengebäude oder besonderen Machenschaften gesprochen werden kann, zumal der Beschuldigte erst nach erfolgter Geldüberweisung durch D.________ ein gefälschtes Dokument einsetzte und auch sonst keine eigentliche Inszenierung erkennbar ist (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach man von einem Lügenkonstrukt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung weit entfernt sei, selbst wenn der Beschuldigte D.__