18. Subsumtion 18.1 Betrug z.N.v. D.________ Die Kammer verweist auch für die Subsumtion vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 18 316 ff., S. 51 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat insbesondere zu Recht festgehalten, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschung durch den Beschuldigten über die sichere und gewinnbringende Anlage des Geldes von D.________ und auch über seine Rückzahlungsfähigkeit sowie seinen Rückzahlungswillen im Sinne des Betrugstatbestandes eindeutig zu bejahen ist. Hingegen ist auf die Frage der Arglist näher einzugehen.