Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen.» Betreffend die Gewerbsmässigkeit hält die Kammer zudem ergänzend fest, dass das Bundesgericht die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung bestätigt und ausgeführt hat, dass «wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen;