Das Bundesgericht legt somit in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der «Arglist» opferfreundlicher als früher aus bzw. hat die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft. Im neuesten Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 wird dies bestätigt und ausgeführt: «Die Täuschung ist nicht arglistig, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers im Einzelfall.