, S. 48 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung nur in jenen Fällen bejaht wird, in welchen die Leichtfertigkeit des/der Geschädigten das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Das Bundesgericht legt somit in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der «Arglist» opferfreundlicher als früher aus bzw. hat die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft.