54 bleibt daher auch, wie A.________ dazu kam zu behaupten, er schulde K.________ „nur“ noch CHF 5‘000.00 bzw. CHF 7‘000.00. Aus den Aufstellungen des Revisors ergeben sich nur zwei von ihm direkt bezahlte Kreditraten à je CHF 479.50 sowie weitere Überweisungen von CHF 1‘880.00 an K.________. An der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte lediglich, die von K.________ geltend gemachte Summe könne „vom Gefühl her“ nicht stimmen, weil es Rückzahlungen gegeben habe, konnte diese Rückzahlungen aber weder beziffern noch Belege dafür darlegen.