Die Aussagen des Beschuldigten zu den Hintergründen des Geschäfts bzw. den Abmachungen mit seiner Cousine sind widersprüchlich: Während er in der ersten Einvernahme vage angab, die Geldüberweisung habe mit der bevorstehenden Weiterbildung von K.________ zu tun gehabt, aber zugab, das Geld für sich selbst verwendet zu haben, bestätigte er in der zweiten Einvernahme zuerst alle Aussagen von K.________ als genau zutreffend, um in der gleichen Befragung dann zu behaupten, sie hätten nicht genau vereinbart, wofür er das Geld investieren solle, und angab, er schulde ihr nur noch CHF 7‘000.00.