53 16.5 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (pag. 18 354 ff., S. 89 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Die Geschichte, die hinter dieser Anklageziffer steckt, erscheint besonders tragisch, da der Beschuldigte seine Cousine K.________, die in ihm einen Bruder sah und ihm intellektuell offensichtlich unterlegen war, nicht „nur“ um Ersparnisse brachte, sondern gar dafür sorgte, dass sie sich verschuldete, obwohl er genau wusste, dass sie als Pflegefachfrau nur wenig verdiente.