Der Beschuldigte bestreitet jedoch im Berufungsverfahren, K.________ nicht über die möglichen Risiken des Investments aufgeklärt bzw. ihr gesagt zu haben, es gebe keine Risiken. Er stellt sich auch oberinstanzlich noch auf den Standpunkt, «dass es auch ihr Fehler» gewesen sei, weshalb sie dann auch ihre Zivilklage zurückgezogen habe (vgl. pag. 19 323 Z. 23 f.). 16.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel – den undatierten Brief von K.________ an den Beschuldigten (pag. 05 001 118), den Darlehensvertrag zwischen K.________ und der L.________ (AG) vom 23. Dezember 2014 (pag.