zu ihrem Cousin, dem Beschuldigten, in einem sehr engen, freundschaftlichen Verhältnis stand, als sie Ende 2014 bei der L.________ (AG) einen Kredit in der Höhe von CHF 20'000.00 aufnahm und den Betrag bereits am Tag nach der Auszahlung zwecks Vermögensverwaltung und -vermehrung an den Beschuldigten weiter überwies. Der Beschuldigte stellt auch nicht in Abrede, das Geld abredewidrig für eigene Zwecke verwendet zu haben. 16.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet jedoch im Berufungsverfahren, K.__