Betreffend den allgemeinen Teil der Anklage (pag. 16 001 008 f.) wird auf die Ausführungen unter III.9.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor verwiesen. 16.2 Unbestrittener Sachverhalt Der objektive Ablauf der Geschehnisse wird durch den Beschuldigten nicht bestritten. Unbestritten ist insbesondere, dass K.________ zu ihrem Cousin, dem Beschuldigten, in einem sehr engen, freundschaftlichen Verhältnis stand, als sie Ende 2014 bei der L.__