wie abgemacht in einen Fonds sicher anzulegen. Es ist denn auch unbestritten, dass er es in der „üblichen Art und Weise“, nämlich zur Rückzahlung von Schulden, eigenen spekulativen Börsengeschäften und Sportwetten verwendete. Die Anklageschrift umschreibt in Ziff. I.A.7. den äusseren Ablauf der Ereignisse ebenso korrekt wie den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und auch die in den Lemmata a) bis e) sowie h) bis k) – nur diese sind für den Tatbestand des Betrugs wirklich relevant – umschriebenen Elemente sind aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und des bisher zu anderen Geschädigten Ausgeführten klar erstellt.»