18 349, S. 84 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «J.________ [durch die Polizei wird J.________ geschrieben, sie selbst schreibt sich konsequent nur „J.________“ und auch ihr Bankkonto lautet auf „J.________“, so dass das Gericht diese Schreibweise gewählt hat] hat Jahrgang 1990 und erlebte den Beschuldigten wie einen grossen Bruder. Ihre Familie verbrachte gar Ferien mit dem Beschuldigten und dessen Eltern, sie kannte ihn seit sie fünfzehn Jahre alt war und damit rund neun Jahre, bevor sie ihm CHF 20‘000.00 zum Zweck einer sicheren Geldanlage anvertraute.