51 In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff., insbesondere pag. 19 322). Es wird darauf verzichtet, seine für diesen Vorwurf relevanten Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen, es wird darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. 15.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (pag. 18 349, S. 84 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «J.________ [durch die Polizei wird J.__