50 Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen vollumfänglich und an. Auch in Bezug auf I.________ sprach der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht von einer langjährigen, engen Freundschaft, bezeichnete das Verhältnis aber immerhin von sich aus als freundschaftlich (pag. 19 322 Z. 8 ff.).