Um I.________ ruhig zu halten, erzählte ihm dieser nach Ablauf des vereinbarten Anlagejahrs zunächst eine glaubhafte Geschichte und brachte ihn so dazu, die Anlage um ein Jahr zu verlängern. 2016 bezahlte er ihm dann sogar CHF 1‘004.50 als angeblichen Zins und konnte so eine Anzeige noch etwas weiter hinauszögern. Was die Angaben zu seinem beruflichen Hintergrund angehen, ist davon auszugehen, dass A.________ I.________ das Gleiche erzählte wie H.________. Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt.»