19 322 ff.). Es wird darauf verzichtet, seine für diesen Vorwurf relevanten Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen, es wird darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. 14.4 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (pag. 18 345, S. 80 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Auch diese Ziffer der Anklageschrift bietet beweismässig keine Schwierigkeiten: A.________ ist geständig, seinem langjährigen Freund – in der Anklageschrift ist von einer Freundschaft ab 2007 die Rede, I.__