Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Erwägungen ohne Vorbehalte an. Ergänzend hält sie fest, dass die ausweichenden Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er nicht mehr sagen könne, inwiefern er H.________ über die Risiken ihrer Investition aufgeklärt habe (pag. 19 321 Z. 42 f.) und er überdies zu ihr einfach in einem freundschaftlichen Verhältnis gestanden haben will (pag. 19 321 Z. 34 ff.), als unglaubhafte Schutzbehauptungen von der Hand zu weisen sind.