Genau in dieser Zeit liess er H.________ eine überzeugend aussehende „Vermögensübersicht“ zukommen und spiegelte ihr damit vor, die bisher investierten Gelder vereinbarungsgemäss angelegt zu haben. Anders als bei F.________ bestritt der Beschuldigte die Aussagen von H.________ zu seinen angeblichen beruflichen Tätigkeiten nicht und war geständig, gewusst zu haben, dass ihr eine risikolose Geldanlage sehr wesentlich gewesen sei. Er gab weiter zu, was sich aus den Bankauszügen eindeutig ergibt: Schon an dem Tag, an dem er Zugriff auf das AB.________ (AG)-Konto von H._____