_ schloss sie zwar keinen schriftlichen Vertrag mit dem Beschuldigten ab, der Umstand, dass das Konto auf ihren eigenen Namen lautete und dessen überzeugenden Erklärungen dürften bei ihr aber für ein genügend grosses Sicherheitsgefühl gesorgt haben, um auf einen schriftlichen Vertrag zu verzichten. Etwas mehr als ein Jahr später überwies sie dem Beschuldigten wie angeklagt eine weitere Summe von total CHF 20‘000.00, da er ihr angegeben hatte, er wolle selbst in einen Immobilienfonds investieren und benötige zu dessen „Auffüllung“ weitere Mittel. Genau in dieser Zeit liess er H._____