Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (pag. 18 341, S. 76 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Da der Beschuldigte geständig ist und sich sein Vorgehen gegenüber H.________ mit demjenigen gegenüber F.________ und G.________ deckt, verzichtet das Gericht auf lange Ausführungen und verweist primär auf die eindrücklichen Aussagen von H.________: Daraus geht hervor, dass A.________ wiederum eine seit Jahren bestehende enge Freundschaft ausnutzte, um an weitere Vermögenswerte zu kommen.