, so dass ab diesem Zeitpunkt nur noch er direkten Zugang zu dem auf sie lautende [recte: lautenden] Konto hatte. A.________ wies mittels selbst erstellter Vermögensübersichten H.________ gegenüber die Investitionen wahrheitswidrig als getätigt und Gewinne als erzielt aus und versetzte sie in die irrige Annahme, ihr bisher investiertes Kapital sei sicher und gewinnbringend angelegt. Dadurch veranlasste er sie, ihm am 27.02.2015 und 23.03.2015 je CHF 10‘000.00 auf sein V.________ (AG)-Konto zu überweisen, angeblich zwecks Investition in einen von ihm vorgeschlagenen Immobilienfonds.»