Schliesslich erwähnt die Kammer ergänzend, dass der Beschuldigte G.________ ein vom 21. November 2016 datierendes, gefälschtes Schreiben der AB.________ (AG) AG (pag. 05 006 016) vorlegte, wonach der Fonds noch nicht aufgelöst werden könne. Dies mit der Absicht, G.________ länger hinhalten bzw. seiner Aufforderung zur Rückzahlung des Investments Einhalt gebieten zu können (vgl. dazu die Aussagen von G.________ [pag. 05 006 002 Z. 46 ff.]: «Er hat mir [recte: mich] einfach immer wieder vertröstet. […] Wie gesagt wir sahen und [recte: