05 006 003 Z. 73 f.: «Herr A.________ kennt mich gut und ich habe ihm damals auch gesagt, dass ich keine hohen Risiken eingehen möchte. […]»). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret die Frage nach der Opfermitverantwortung, gilt es sodann auf die Aussagen von G.________ hinzuweisen, wonach der Beschuldigte, um sein Vertrauen zu gewinnen, gezielt erwähnt habe, dass er auch für gemeinsame Freunde Investitionen tätige (pag. 05 006 004 Z. 121 ff.: «[…] Er erzählte [recte: , ] dass er Personen finanziell berate und auch für diese Investitionen tätige. Dies für zahlreiche Personen. Er zählte mir auch einige auf.