46 Die Kammer schliesst sich den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich an und erachtet mit der Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Die vorinstanzlichen Ausführungen ergänzend hält die Kammer fest, dass dem Beschuldigten aufgrund der klaren Vorgaben von G.________ bewusst war, dass Letzterer mit seinem Investment nicht viel Risiko eingehen wollte (vgl. pag. 05 001 073 Z. 99 f.; vgl. dazu auch die Aussagen von G.________ [pag. 05 006 003 Z. 73 f.: «Herr A._____