hat das Gericht keine Zweifel daran, dass G.________ keineswegs die Absicht gehabt hatte, dem Beschuldigten ein unbefristetes, nicht zweckgebundenes Darlehen zu geben und sein Investment auch nicht später in ein solches Darlehen hatte umwandeln wollen. Er wollte genau das, was im Investitionsvertrag stand, nämlich sein Geld in nachhaltige Produkte an der Börse ohne Verlustrisiko und mit einem moderaten Zinsversprechen anlegen. Dabei vertraute er seinem langjährigen Freund, mit dem er seit 2007 und damit seit rund sechs Jahren eine enge persönliche Beziehung hatte. Es kann daher auf das bei F.________ Ausgeführte (vgl. Ziff.