___ getäuscht zu haben, wobei er sich wiederum auf das „private Darlehen“ berief. An der Hauptverhandlung gab er dann jedoch zu, gewusst zu haben, dass er mit dem Geld von G.________ nicht hätte machen dürfen, was er wollte. Angesichts der klaren vertraglichen Situation, der unterzeichneten Schuldanerkennung und insbesondere der eindeutigen Aussagen von G.________ hat das Gericht keine Zweifel daran, dass G.________ keineswegs die Absicht gehabt hatte, dem Beschuldigten ein unbefristetes, nicht zweckgebundenes Darlehen zu geben und sein Investment auch nicht später in ein solches Darlehen hatte umwandeln wollen.