18 336, S. 71 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Das einzige, was bei dieser Anklageziffer Fragen aufwirft, ist das Aussageverhalten des Beschuldigten: Nachdem er in der ersten Einvernahme noch zugegeben hatte, dass er die CHF 10‘000.00 von G.________ an der Börse hätte in „nachhaltige Aktien“ anlegen sollen, dies aber nicht getan habe, also sinngemäss geständig war, behauptete er in der nächsten Befragung, es sei zwar eine solche Anlage abgemacht gewesen, sie hätten diese Geldanlage aber in ein „privates Darlehen“ umgewandelt. In der Schlusseinvernahme bestritt der Beschuldigte sinngemäss, G.______