12.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Die Verteidigung machte oberinstanzlich auch in Bezug auf G.________ geltend, dass es sich um einen langjährigen Freund handle, welcher die Verhältnisse des Beschuldigten eben gerade sehr gut gekannt und insbesondere gewusst habe, was dieser beruflich gemacht habe. Weiter macht die Verteidigung geltend, G.________ hätte sich betreffend die Investitionen selber informieren und nachfragen können, wie genau das Geld investiert werde. Ausserdem hätte ihn der bescheidene Lebensstil des Beschuldigten misstrauisch werden lassen müssen (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin B.