Unbestritten und erwiesen ist auch, dass G.________ dem Beschuldigten am 5. September 2013 den erwähnten Betrag zwecks Vermögensverwaltung in nachhaltigen Fonds überwies, nachdem die beiden bereits am 28. August 2013 einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hatten, dass der Beschuldigte G.________ für die Investition «Kapitalschutz» versprach sowie, dass der Beschuldigte das ihm anvertraute Geld abre- de- und zweckwidrig in eigenem Nutzen verwendete und es nie zurückzahlte bzw. schuldig blieb (vgl. insbesondere die Schuldanerkennung vom 19. Januar 2017 [pag. 05 001 262]). 12.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen