Betreffend den allgemeinen Teil der Anklage (pag. 16 001 008 f.) wird auf die Ausführungen unter III.9.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift hiervor verwiesen. 12.2 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten und angesichts der übereinstimmenden Aussagen und objektiven Beweismittel erstellt ist, dass sich der Beschuldigte und G.________ zum Zeitpunkt des Investments in der Höhe von CHF 10'000.00 im August 2013 bereits seit 2007, mithin seit sechs Jahren kannten und eng befreundet waren. Unbestritten und erwiesen ist auch, dass G.__