Zudem habe ich ihm erklärt, dass ich keine grossen Risiken eingehen möchte. Das hat er mir auch mündlich bestätigt.» sowie diejenigen des Beschuldigten vom 18. Juli 2018 [05 001 188 Z. 386 ff.]: «Ja, das ist sicher richtig. […]»). Weiter gilt es mit Blick auf die innere Tatsache des Rückzahlungswillens zu erwähnen, dass die eigenen Aussagen des Beschuldigten entlarvend sind. So gab dieser auf Frage, wie er F.________ mit der Rückzahlung der Gelder immer wieder habe hinhalten können, Folgendes zu Protokoll (pag. 05 001 189 Z. 438 ff.): «Ich habe ihm einfach gesagt, dass es mehr Zins gebe, wenn man länger wartet.