und dass es zutreffe, dass er F.________ gesagt habe, er tätige die Investitionen als Privatperson, aber gestützt durch sein Wissen und seine Kontakte im Bankenwesen (pag. 05 001 187 Z. 366 ff.). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung und den subjektiven Tatbestand im Besonderen hält die Kammer weiter ergänzend fest, dass der Beschuldigte wusste, dass F.________ mit seinen Investments keine grossen Risiken eingehen wollte (vgl. dazu die Aussagen von F.________ [pag. 05 005 003 Z. 74 f.]: «Ich habe mit ihm abgemacht, dass ein Kapitalschutz besteht, welcher beim Fonds-Vertrag erwähnt ist. Zudem habe ich ihm erklärt, dass ich keine grossen Risiken eingehen möchte.