an, eine Ausbildung und Weiterbildung im Bankenwesen gemacht zu haben und sich im Anlagebereich selbständig machen zu wollen. Auch sagte der Beschuldigte F.________, er betreibe die Investitionen als Privatperson, aber tätige sie «gestützt durch sein Wissen und seine Kontakte im Bankenwesen» (pag. 04 004 003 Z. 108 ff., pag. 05 005 003 Z. 108 ff.). Ein solch hohes Mass an Detailliertheit in den Aussagen von F.________ betreffend die Angaben des Beschuldigten ihm gegenüber spricht klar für deren Glaubhaftigkeit. Die pauschalen Bestreitungen und Wortspielereien des Beschuldigten, wonach er F.________ nicht gesagt habe, er arbeite an der Börse (vgl. pag. 05 001 186 Z. 344 ff.)