43 Die Kammer schliesst sich der Würdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an und kommt mit dieser zum gleichen erwiesenen Sachverhalt. Ergänzend ist gestützt auf die glaubhaften Angaben von F.________ insbesondere auch erstellt, dass der Beschuldigte ihm nicht nur sagte, er arbeite «im Bankwesen», sondern «im Bankwesen und der Zürcher Börse». Der Beschuldigte gab F.________ gegenüber gemäss dessen glaubhaften Aussagen auch an, eine Ausbildung und Weiterbildung im Bankenwesen gemacht zu haben und sich im Anlagebereich selbständig machen zu wollen