Dies nicht nur deshalb, weil sie sich mit den Angaben anderer Geschädigter diesbezüglich decken, sondern auch, weil in seinen Aussagen jegliche Übertreibungen fehlen, diese in sich stimmig und nachvollziehbar sind. F.________ umschrieb eindrücklich, dass er den Beschuldigten seit 2007 kenne (also seit er selbst 20 Jahre alt war) und diesen aufgrund der gemeinsamen sportlichen Aktivitäten und des gemeinsam geleisteten Militärdienstes als engen Freund betrachtet und ihm vollumfänglich vertraut hatte.