Der Beschuldigte bestritt nicht, seit 2007 mit F.________ befreundet gewesen zu sein, gab aber an, er habe diesem nie gesagt, dass er im Bankwesen tätig sei und an der Zürcher Börse arbeite. Das Gericht stellt bezüglich der Beziehung zwischen F.________ und dem Beschuldigten und dessen Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit auf die glaubhaften Aussagen von F.________ ab. Dies nicht nur deshalb, weil sie sich mit den Angaben anderer Geschädigter diesbezüglich decken, sondern auch, weil in seinen Aussagen jegliche Übertreibungen fehlen, diese in sich stimmig und nachvollziehbar sind.