Dabei war er jedoch geständig, dass er diese Zahlungen nicht etwa machen konnte, weil er die Gelder von F.________ gewinnbringend an der Börse investiert hätte, sondern weil er dafür Geld Dritter verwendete. Dass er wie ausgesagt auch noch Teile seines eigenen (geringen) Lohns für die Rückzahlungen einsetzte, ist unwahrscheinlich aber denkbar und kann letztlich offen gelassen werden, da es an der rechtlichen Qualifikation seiner Handlungen nichts ändert.