Denkbar ist, dass noch Barzahlungen flossen, so dass das Gericht ohne weiteres auf diese Schuldanerkennung abstellen und beweiswürdigend festhalten kann, dass der Beschuldigte Rück- und Zinszahlung an F.________ in der Höhe von rund CHF 31‘000.00 geleistet hatte. Dabei war er jedoch geständig, dass er diese Zahlungen nicht etwa machen konnte, weil er die Gelder von F.________ gewinnbringend an der Börse investiert hätte, sondern weil er dafür Geld Dritter verwendete.