Zum Geldfluss ist weiter festzuhalten, dass sich A.________ und F.________ einig darüber sind, dass der Beschuldigte F.________ per Januar 2017 noch CHF 14‘400.00 schuldete, auch wenn sich aus dem Revisorenbericht ergibt, dass der Saldo der Geldüberweisungen zu Gunsten von F.________ rund CHF 16‘000.00 beträgt. Denkbar ist, dass noch Barzahlungen flossen, so dass das Gericht ohne weiteres auf diese Schuldanerkennung abstellen und beweiswürdigend festhalten kann, dass der Beschuldigte Rück- und Zinszahlung an F.________ in der Höhe von rund CHF 31‘000.00 geleistet hatte.