Auch in Bezug auf die Überweisung vom 13.12.2012 erfolgte der Vertragsschluss erst nachträglich, nämlich im März 2013. Die diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, wonach er im Sinn gehabt und sich eingeredet habe, das Geld zurückzuzahlen, kann angesichts seiner desaströsen finanziellen Situation nur als Schutzbehauptung aufgefasst werden. Da der Beschuldigte nicht bestritt, F.________ zugesichert zu haben, sein Geld sicher und gewinnbringend an der Börse anzulegen, ist zwanglos davon auszugehen, dass die Verträge das wiedergeben, was die beiden zuvor mündlich vereinbart hatten.