__ weitere CHF 20‘000.00, wobei sich aus der Analyse der Konti des Beschuldigten ergibt, dass dieser dem Geschädigten vor der neuerlichen Geldanlage im August 2012 CHF 2‘214.00 überwiesen hatte. Dass er F.________ damit glauben lassen wollte, es handle sich um Zinszahlungen aus dem ersten Investment, liegt auf der Hand und wurde durch den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung auch nicht bestritten. Auch in Bezug auf die Überweisung vom 13.12.2012 erfolgte der Vertragsschluss erst nachträglich, nämlich im März 2013.