überwies dem Beschuldigten am 03.09.2010 CHF 5‘000.00 und am 10.09.2010 CHF 20‘000.00 zwecks Investition in Aktien bzw. einen Fonds. Erst knapp zwei Monate nach den Überweisungen schlossen die beiden auch noch die entsprechenden Verträge dazu ab. Am 13.12.2012 investierte F.________ weitere CHF 20‘000.00, wobei sich aus der Analyse der Konti des Beschuldigten ergibt, dass dieser dem Geschädigten vor der neuerlichen Geldanlage im August 2012 CHF 2‘214.00 überwiesen hatte.