42 11.5 Beweiswürdigung Die Vorinstanz führte unter dem Titel Beweiswürdigung Folgendes aus (pag. 18 330 f., S. 65 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der objektive Ablauf der Ereignisse, wie er in Ziff. I.A.3. der Anklageschrift geschildert wird, ist unbestritten bzw. aufgrund der vorliegenden Dokumente erstellt: F.________ überwies dem Beschuldigten am 03.09.2010 CHF 5‘000.00 und am 10.09.2010 CHF 20‘000.00 zwecks Investition in Aktien bzw. einen Fonds.