Weiter macht die Verteidigung geltend, es möge zwar sein, dass F.________ sich mit Geldanlagen nicht auskenne, aufgrund seiner Intelligenz hätten bei ihm angesichts des bescheidenen Lebensstils des Beschuldigten aber Fragezeichen auftauchen müssen (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 330). 11.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel – die vom Beschuldigten und von F.________ unterzeichneten Dokumente «Investition / 1. Aktien» und «Investition / 2. Fonds» vom 25. Oktober 2010 (pag.