Der Beschuldigte stellt sich oberinstanzlich auf den Standpunkt, es handle sich bei F.________ um einen langjährigen Freund, welcher seine Verhältnisse eben gerade sehr gut gekannt und insbesondere gewusst habe, was er beruflich gemacht habe, bzw. dass er nicht im Bankenwesen tätig sei und nicht in Zürich an der Börse gearbeitet habe. Er selber will das auch nie so gesagt haben. Weiter macht die Verteidigung geltend, es möge zwar sein, dass F.____