Der äussere Geschehensablauf wird durch den Beschuldigten weitestgehend nicht bestritten. Insbesondere ist unbestritten und angesichts der übereinstimmenden Aussagen und objektiven Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte und F.________ zum Zeitpunkt der ersten Geldüberweisung bereits seit drei Jahren befreundet waren, Letzterer dem Beschuldigten ab dem 3. September 2010 insgesamt CHF 45'000.00 zwecks Vermögensverwaltung überwies, der Beschuldigte F.________ dafür «Kapitalschutz» versprach, die entsprechenden «Vermögens-