11. Betrug z.N.v. F.________ 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten in Ziff. I.A.3. der Anklageschrift vom 3. Dezember 2018 gemachten Vorwurf (pag. 16 001 004) korrekt in zusammengefasster Form wiedergegeben (pag. 18 326, S. 61 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «A.________ wird gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von F.________ in der Zeit ab spätestens 03.09.2010 bis 13.12.2012, evtl. später, in Bern und anderswo vorgeworfen. Er schloss mit F.________, mit dem er seit 2007 eng befreundet war, die folgenden Verträge über durch ihn zu verwaltende Investitionssummen ab: